Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters

Das Finanzgericht Münster hält zumindest nach dem alten Reisekostenrecht den Betriebssitz des Arbeitgebers für die regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters.

Wenn ein Außendienstmonteur täglich zum Betrieb seines Arbeitgebers fährt und erst von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte anfährt, dann ist der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte. In der Folge können die Fahrtkosten zum Betrieb nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieses Urteil des Finanzgerichts Münster bezieht sich auf das Jahr 2013, ist also in erster Linie für noch offene oder noch nicht erklärte Altfälle relevant. Seit der Reisekostenreform 2014 gelten etwas andere Regeln für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.