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Angemessenheit der Aufwendungen für einen Supersportwagen

Bei besonders prestigeträchtigen Objekten akzeptiert das Finanzamt oft keinen Betriebsausgabenabzug, muss aber auch bei einem Supersportwagen auch mal eine Ausnahme akzeptieren.

Das Steuerrecht verbietet unter anderem den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- und Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke. Die Vorschrift erlaubt dem Finanzamt, vorwiegend privat motivierte Repräsentationsaufwendungen steuerlich nicht anzuerkennen. Die Ausnahme zur Regel war ein Fall beim Finanzgericht Baden-Württemberg, vor dem das Finanzamt mit einem Unternehmen aus dem Umfeld des Automobilrennsports über die Ausgaben für einen Supersportwagen stritt. Das Abzugsverbot greift nach dem Urteil hier nicht, weil nicht die Repräsentation des Unternehmens im Allgemeinen, sondern konkret seine Identifizierung mit dem Fahrzeughersteller und dessen Rennsportbereich im Vordergrund steht.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.