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Einwand gegen Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft

Gegen den Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft ist kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich, weil es sich dabei nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.

Eine erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft kann das Finanzamt auch widerrufen. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass der Widerruf einer Auskunft ein feststellender, aber kein vollziehbarer Verwaltungsakt ist. Deshalb ist gegen den Widerruf kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich. Dem Arbeitgeber bleiben damit nur andere Rechtsmittel, wenn er mit dem Widerruf nicht einverstanden ist.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.