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Grundsteuererlass nach Leerstand wegen Sanierungsmaßnahmen

Einen Leerstand wegen Sanierungsmaßnahmen hat der Eigentümer dann nicht selbst zu verantworten, wenn das Gebäude in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegt.

Entschließt sich ein Immobilienbesitzer, die Immobilie nicht zu vermieten, weil er eine Sanierung plant, hat er den Leerstand selbst zu verantworten und damit keinen Anspruch auf einen Erlass der Grundsteuer. Anders sieht es aber aus, wenn das Gebäude in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet liegt und die Sanierung damit unumgänglich ist. Zwar entscheidet der Vermieter über den Zeitpunkt der Sanierung und damit des Leerstands selbst, aber deswegen hat er nach Meinung des Bundesfinanzhofs den Leerstand in diesem Fall trotzdem nicht selbst zu verantworten.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.