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Werbungskostenabzugsverbot für Ausbildungskosten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält die rückwirkende Festschreibung des Werbungskostenabzugsverbots für Ausbildungskosten für verfassungsgemäß.

Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Diese rückwirkende Neuregelung ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Gleichheitssatz, meint das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Für den Berufsanfänger gab es nämlich nach Ansicht der Richter kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass seine Ausbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sein würden.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.