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Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof erneut einige Fragen zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vorgelegt.

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof erneut einige Fragen zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vorgelegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob bei der Anschaffung oder Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes Eingangsleistungen zunächst soweit möglich den steuerpflichtigen oder steuerfreien Verwendungsumsätzen des Gebäudes zugeordnet werden müssen und lediglich die danach verbliebenen nicht direkt zuordenbaren Vorsteuern nach einem Flächen- oder Umsatzschlüssel aufgeteilt werden. Außerdem will der Bundesfinanzhof wissen, ob das analog für die laufenden Kosten gilt und inwieweit die Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Fall eines nachträglich vorgeschriebenen vorrangigen Aufteilungsschlüssels mit EU-Recht vereinbar ist.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.