Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Abfärbewirkung bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Um die Einstufung als Gewerbebetrieb zu vermeiden, müssen alle Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis eigenverantwortlich und leitend tätig sein.

Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ist aufgrund der Abfärbewirkung in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn einem zivilrechtlich als Gesellschafter in die Praxis aufgenommenen Arzt, der eigenverantwortlich und ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der anderen Ärzte tätig ist, aufgrund seines auf eigene Honorarumsätze beschränkten Gewinnanteils nicht die Stellung eines Mitunternehmers zukommt und deshalb in Bezug auf seine Arbeitsleistung die Voraussetzung der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht erfüllt ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit diesem Urteil die Ansicht des Finanzamts bestätigt, das aufgrund des fehlenden Mitunternehmerrisikos beim neu aufgenommenen Arzt insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit angenommen hat. Das letzte Wort in dieser Sache hat jetzt der Bundesfinanzhof.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.