Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Berufsunfähigkeitsversicherung nur als Sonderausgabe abziehbar

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung deckt ein rein privates Risiko ab und führt daher auch nicht anteilig zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Auch wenn die Versicherung den Beruf im Namen trägt, sind die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat damit die Hoffnungen eines Steuerzahlers enttäuscht, der in Anlehnung an die neue Rechtsprechung zur Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen die Versicherungsbeiträge anteilig als Werbungskosten geltend machen wollte. Für eine Versicherung richtet sich die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden. Weil das Risiko einer Krankheit und der daraus folgenden Einnahmeausfälle letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, lässt der Bundesfinanzhof keine Aufteilung zu.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.