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Teilweiser Verzicht auf Kleinunternehmerregelung unwirksam

Ein Unternehmer kann nur für das gesamte Unternehmen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Eine Umsatzsteuererklärung nach den normalen Vorschriften nur für einen Unternehmensbereich ist daher nicht möglich.

Wer auf die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht verzichten will, muss den Verzicht für das gesamte Unternehmen erklären. Nur für einen Unternehmensteil ist der Verzicht nicht möglich. Ein Kleinunternehmer kann daher mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung auch nicht rechtswirksam auf die Anwendung der Regelung verzichten. Das Finanzamt, das in diesem Fall einen kompletten Verzicht unterstellt hatte, musste sich vom Bundesfinanzhof erklären lassen, dass in diesem Fall keine wirksame Verzichtserklärung vorliegt und damit die Kleinunternehmerregelung insgesamt weiter zur Anwendung kommt.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.