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Niedrigere handelsrechtliche Rückstellungen sind maßgeblich

Selbst wenn die steuerrechtlichen Vorschriften höhere Rückstellungen zulassen würden, sind auch für die steuerrechtliche Bewertung die handelsrechtlichen Rückstellungsbeträge maßgeblich.

Aufgrund der Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben sich bei der handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen teilweise erhebliche Wertveränderungen, weil Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr laut Handelsgesetzbuch abzuzinsen sind. Das Steuerrecht enthält dagegen keine solche Vorschrift. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung auch dann maßgeblich ist, wenn er niedriger ist als der Betrag, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften ergeben würde.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.