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Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung

Zumindest Großbetriebe dürfen auch ohne konkrete Prüfungsanordnung eine Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bilden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass zumindest Großbetriebe berechtigt sind, auch ohne konkrete Prüfungsanordnung eine Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung zu bilden. Da mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können andere Unternehmen in einem ähnlichen Fall nun das Ruhen eines Einspruchsverfahrens erreichen.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.