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Klage auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags

Seit der Umstellung des Auszahlungsverfahrens für das noch verbleibende Körperschaftsteuerguthaben weigert sich die Finanzverwaltung, den ehemals gezahlten Solidaritätszuschlag mit auszuzahlen.

Vor gut zwei Jahren wurde im Rahmen anderer Gesetzesänderungen die Auszahlung des noch vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens von einer ausschüttungsabhängigen Realisierung auf eine Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten umgestellt. Seit dieser Umstellung will die Finanzverwaltung den früher veranlagten Solidaritätszuschlag nicht mehr mit auszahlen. Die Begründung: Die Bemessungsgrundlage für den Soli ist die jeweils festgesetzte Körperschaftsteuer, und die ändert sich beim neuen Verfahren durch die Auszahlung nicht Das Gesetz enthält jedoch keine explizite Regelung zum Solidaritätszuschlag, und daher sind beim Finanzgericht nun zwei Verfahren anhängig, in denen die Körperschaften nicht nur das Körperschaftsteuerguthaben, sondern auch den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag ausgezahlt bekommen möchten. Die weitere Entwicklung ist offen.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.