Die Kanzlei
  Unsere Leistungen
  Unsere Mandanten
  Unsere Kompetenzen
  Informationen
  Partner
  Kontakt
  Impressum
  Datenschutz
 

Steuernachzahlung bei Kurzarbeit

Nur in Ausnahmefällen müssen Kurzarbeiter im Folgejahr mit einer Steuernachzahlung rechnen, meint das Bundesfinanzministerium

Das Bundesfinanzministerium hat Stellung genommen zu Medienberichten, nach denen Kurzarbeitern im Folgejahr eine böse Überraschung in Form von Steuernachzahlungen droht. Der Grund dafür ist der Progressionsvorbehalt, dem die Lohnersatzleistungen unterliegen: Sie sind zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber das verfügbare Einkommen und können damit zu einem höheren Steuersatz bei den steuerpflichtigen Einnahmen führen. In Fällen eines nicht ganzjährigen Bezugs von Kurzarbeitergeld dürfte es kaum zu Nachzahlungen kommen und zwar auch nicht bei Ehepaaren, meint das Ministerium. Nur bei verheirateten Arbeitnehmern kann es zu Nachzahlungen kommen, wenn ein Ehegatte ganzjährig Lohnersatzleistungen bezieht.



Übersicht - Eine Seite zurück
 
         
 
Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.