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Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Eine unternehmerische Tätigkeit kann schon beginnen, wer nach der Aufforderung eines späteren Auftraggebers ein Angebot für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt abgibt.

Eine gewerbliche, berufliche oder unternehmerische Tätigkeit ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Das ist der Fall, wenn Ihre Handlungen gegenüber Dritten auf die Ausführung entgeltlicher Umsätze gerichtet sind oder wenn dafür Lieferungen und Leistungen von Dritten bezogen wurden.

Eine unternehmerische Tätigkeit können Sie damit schon beginnen, wenn Sie auf die Aufforderung eines Dritten hin ein Angebot für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt abgeben.

Bezüglich der zu entrichtenden Umsatzsteuer kommt es zunächst auf die Summe der vereinnahmten Entgelte an. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.



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Günter Heinz Steuerberater. Stuttgarter Straße 26, 70736 Fellbach, Tel. (0711) 585663-60, Fax (0711) 585663-66.