Allgemeines
Der Bundesfinanzhof hat Voraussetzungen für die Anwendung der 1 %-Regelung festgelegt und die Reichweite des Anscheinsbeweises eingeschränkt.
Zumindest wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss das häusliche Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sein.
Die Hürden für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sind hoch. Die Finanzverwaltung verlangt eine vernünftige Aufbereitung des mit der Anzeige eingereichten Materials.
Die Vorgaben für die Veranlassung einer Mahlzeit aus besonderem Anlass durch den Arbeitgeber werden weiter vereinfacht.
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft. Unterdessen hat die Finanzverwaltung weitere Steuerdaten angekauft.
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