In die Bemessungsgrundlage der Tantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer müssen auch Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren einbezogen werden, die unter seiner Verantwortung entstanden sind. Eine Verrechnung der Fehlbeträge mit einem vorhandenen Gewinnvortrag ist nicht zulässig, andernfalls entsteht eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Steuerberater Christian Schmidt | Am Hauptbahnhof 2 | 06886 Wittenberg | Tel.: 03491 / 473 126 | Fax: 03491 / 473 125