Mit Eröffnung des Konkursverfahrens entfällt sowohl die Steuererklärungspflicht als auch die Zahlungspflicht des Geschäftsführers. Beides muss dann der Konkursverwalter übernehmen, weshalb kein Haftungsanspruch mehr gegen den Geschäftsführer besteht. Der GmbH-Geschäftsführer darf dabei auch in Zeiten der Krise vor Konkursantragstellung weiterhin Verträge und Geschäfte abschließen, die zu einer späteren Umsatzsteuerpflicht führen, selbst wenn die Mittel zur Zahlung der Umsatzsteuer in diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sind.
Steuerberater Christian Schmidt | Am Hauptbahnhof 2 | 06886 Wittenberg | Tel.: 03491 / 473 126 | Fax: 03491 / 473 125