Der Bundesfinanzhof hat einmal mehr seine Auffassung bestätigt, dass die Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft für die betroffenen Eheleute nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung der Gütergemeinschaft auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund oder außergerichtlich getroffen wird.
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