Die Kosten für ein ortsübliches Grabmal können gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs als dauernde Last steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist, dass Sie sich als Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensgebern - in der Regel Ihren Eltern - verpflichten, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen. Weiterhin müssen die entstehenden Aufwendungen angemessen sein.
Steuerberater Christian Schmidt | Am Hauptbahnhof 2 | 06886 Wittenberg | Tel.: 03491 / 473 126 | Fax: 03491 / 473 125