Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Aufwendungen für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sind, wenn ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten über deren Notwendigkeit vorgelegt wird. Ein nachträglich eingeholtes amtsärztliches Gutachten ist nicht ausreichend: Bereits vor Beginn der Behandlung muss der Nachweis erbracht sein, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat und eine Therapie erfordert.
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