Der Bundesfinanzhof hat abgesegnet, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein Ehegatte dem anderen eine am Beschäftigungsort gelegene Wohnung vermieten kann. Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag fremdübliche Bedingungen vereinbart werden.
Eine solche Vermietung ist kein Rechtsmissbrauch, wie die Finanzverwaltung meinte. Der Ehepartner kann frei über sein Eigentum und damit über eine Vermietung entscheiden. Dies führte im entschiedenen Fall zur Berücksichtigung steuerlicher Verluste aus der Vermietung.
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