Wer private Beteiligungserträge erzielt, muss den Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungssteuersatzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. Das Finanzgericht Münster sieht auch keine Möglichkeit, den Antrag im Rahmen einer Berichtigung der Steuererklärung nachzuholen, wenn die Erklärung nicht unrichtig oder unvollständig gewesen ist.
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