Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um dadurch ein höheres Elterngeld zu beziehen. Wechselt der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen von der Steuerklasse IV oder V in die Steuerklasse III, zahlt zwar der andere Ehegatte deutlich mehr Steuern, doch für den ersten steigt das Nettoeinkommen spürbar. Und das Elterngeld wird anhand dieses Nettoeinkommens berechnet. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sieht darin keinen Rechtsmissbrauch, sondern eine legale steuerliche Gestaltungsmöglichkeit.
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