Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn mit dem Differenzbetrag vor der Steuernachzahlung steuerpflichtige Zinseinnahmen erzielt worden sind. Der Bundesfinanzhof meint, dass sich das Abzugsverbot für die Einkommensteuer auch auf die Nebenleistungen erstreckt.
Steuerberater Christian Schmidt | Am Hauptbahnhof 2 | 06886 Wittenberg | Tel.: 03491 / 473 126 | Fax: 03491 / 473 125