Eigentlich muss der Arbeitgeber nun die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN) verwenden. Da aber nicht alle Lohnsteuerkarten für 2009 die Identifikationsnummer enthalten, akzeptiert es das Bundesfinanzministerium, wenn der Arbeitgeber für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2009 die eTIN verwendet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Identifikationsnummer bis auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernimmt.
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