Entlastungen durch das Inflationsausgleichsgesetz
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen gedämpft und Familien steuerlich unterstützt werden.
Schon länger hat die Bundesregierung den inzwischen regelmäßig erfolgenden Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommensteuer angekündigt und die Ankündigung im Rahmen des dritten Entlastungspakets wiederholt. Im September hat die Regierung nun den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgelegt und an die Parlamente zur Beratung weitergeleitet.
Die Anpassungen sollen nicht nur steuerliche Mehrbelastungen vermeiden, sondern bedeuten auch weniger Verwaltungsaufwand: Für über 270.00 Steuerzahler fällt damit auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung weg. Das betrifft unter anderem rund 75.000 Rentner. Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:
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Grundfreibetrag: Der auch als steuerfreies Existenzminimum bekannte Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2023 um 285 Euro auf 10.632 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgesehen.
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Steuertarif: Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen. Damit wird der Effekt der kalten Progression ausgeglichen. Im Durchschnitt sollen Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 192 Euro mehr netto haben als in diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert. Besonders hohe Einkommen (die sogenannte Reichensteuer) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.
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Kindergeld: Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2023 für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat angehoben. Für das erste und zweite Kind entspricht das einer Anhebung um 18 Euro, für das dritte Kind um 12 Euro.
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Kinderfreibetrag: Korrespondierend zur Anhebung des Kindergelds werden auch die Kinderfreibeträge für die Jahre 2022 bis 2024 angehoben, und zwar für 2022 rückwirkend von 2.730 Euro um 80 Euro auf 2.810 Euro. In 2023 steigt der Freibetrag pro Elternteil dann um 70 Euro auf 2.880 Euro und 2024 nochmals um 114 Euro auf 2.994 Euro.
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Unterhaltshöchstbetrag: Bereits zwei Mal wurde der Grundfreibetrag für dieses Jahr angehoben, ohne dass die sonst übliche korrespondierende Anpassung des Unterhaltshöchstbetrags erfolgt wäre. Dies wird nun nachgeholt und der Unterhalthöchstbetrag für 2022 steigt von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Außerdem wird die Anpassung für die Zukunft automatisiert, indem der Unterhaltshöchstbetrag künftig immer auf den jeweils gültigen Grundfreibetrag verweist.
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