Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Einkunftsgrenzen beim Kindergeld
Das Verfassungsgerichtsurteil zum Kindergeld wird von der Verwaltung mittlerweile bei allen Anträgen berücksichtigt, außerdem wird geprüft.
Zusammenveranlagung nach einer Woche?
Haben sich die Eheleute getrennt, muss ein neuer Versuch des Zusammenlebens mindestens einen Monat dauern, damit auch eine Zusammenveranlagung wieder in Frage kommt.
Lese- und Rechtschreibschwäche als außergewöhnliche Belastung
Therapiekosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche werden nur mit vorherigem amtsärztlichen Attest als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Unterhaltsleistungen aufgrund testamentarischer Anordnung
Die Unterhaltsleistung an ein Kind des Erblassers aufgrund einer testamentarischer Anordnung ist steuerfrei, wenn das Kind schon zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteil verzichtet hat.
Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen
Unterhaltszahlungen an den im EU-Ausland lebenden Exgatten können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Vollzeitjob zwischen Zivildienst und Studium
Wenn der Sohn zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn seines Studiums einen Vollzeitjob länger als vier Monate ausübt, gibt es für diese Zeit natürlich kein Kindergeld. Andererseits wird das Einkommen aus dieser Zeit auch nicht auf den Jahresgrenzbetrag angerechnet.
Zahlung auf das Rentenkonto des Exgatten
Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Kindergeld bei gemeinsamer Kinderbetreuung
Hält sich ein Kind zu annähernd gleichen Teilen bei seinen beiden getrennt lebenden Eltern auf, dann müssen die Eltern gemeinsam denjenigen festlegen, der das Kindergeld bekommen soll.
Änderung der Veranlagungsart während der Einspruchsfrist
Wenn Eheleute während der Einspruchsfrist eine Änderung der Veranlagungsart beantragen, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem alten Bescheid gebunden.
Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten einer künstlichen Befruchtung sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Grund für die Maßnahme eine frühere Sterilisation ist.

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