Erbschaft und Schenkung

• Darlehensvereinbarungen ersparen Erbschaftsteuer
Darlehensvereinbarungen können eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer verhindern.
• Steuerpflichtiger Erwerb aus einer befreienden Lebensversicherung
Wird die Versicherungssumme aus einer befreienden Lebensversicherung an den Erben ausgezahlt, wird die Auszahlung als erbschaftspflichtiger Erwerb behandelt.
• Vergünstigungen für Betriebsvermögen
Betriebsvermögen, Beteiligungen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch einen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen begünstigt.
• Zurechnung von Zinsen im Erbfall
Zinsen aus Kapitalforderungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, werden dem Erben in vollem Umfang als Einnahmen zugerechnet.
• Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit
Gehen persönliche Steuerschulden des Erblassers auf den Erben über und sollen diese als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, so wird vorausgesetzt, dass die Steuerschulden den Erben wirtschaftlich belasten.
• Steuerklasseneinteilung
Die Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung bestimmt sich nach dem Grad der Verwandschaft zum Erblasser bzw. Schenker. Dafür gibt es drei Steuerklassen.
• Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung
Der Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung benötigt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Versprechensempfänger auf Auszahlung der Versicherungssumme.
• Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe
Erwerbe von derselben Person werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet.
• Mittelbare Grundstücksschenkung durch zinsloses Darlehen
Überläßt der Schenker dem Beschenkten ein zinsloses Darlehen zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks, kann insoweit eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen.
• Freibetrag für Betriebsvermögen auch nach dem Tod
Auch nach dem Tod des Schenkers ist es möglich, den Freibetrag für Betriebsvermögen geltend zu machen.

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