Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

• Kindergeld vor dem Wehrdienst
In einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsende und Beginn des Wehr- oder Zivildienstes können Eltern weiter Kindergeld erhalten.
• Entlastungsbetrag nur für Alleinerziehende
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass zusammenlebende Eltern nicht durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende begünstigt werden.
• Besuchsfahrten zu den Kindern
Aufwendungen für Fahrten zu Ihren Kindern, die bei der geschiedenen Ehefrau leben, sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.
• Arbeitgeberpool für Haushaltshilfe kostet Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse gibt es nur für ein direktes Arbeitsverhältnis, nicht für die Beteiligung an einem Arbeitgeberpool.
• Anspruch auf Kindergeld bei einem fehlenden Ausbildungsplatz
Ein Anspruch auf Kindergeld wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes besteht erst dann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass tatsächlich kein Ausbildungsplatz vorhanden ist.
• Beiträge des Kindes zur freiwilligen Krankenversicherung
Beim Jahresgrenzbetrag für den Kindergeldanspruch sind auch die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sind von den Einkünften des Kindes abzuziehen.
• Überraschendes Urteil zur Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzungen
Bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen können nicht aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen abgeändert werden.
• Schulgeld für eine "Europäische Schule"
Das Schulgeld für eine "Europäische Schule" ist als Sonderausgabe abzugsfähig.
• Kindergeld trotz Vollzeitjob
Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert hat, gibt es weiter Kindergeld, auch wenn das Kind einen Vollzeitjob ausübt - vorausgesetzt, die Einkommensgrenze wird nicht überschritten.
• Unwirksamkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrags zwischen nahen Angehörigen hat nicht zwingend auch dessen steuerrechtliche Unwirksamkeit zur Folge.

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