Einkommensteuer - Immobilien

• Steuerbegünstigung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Die Steuerbegünstigung bei der Nutzung einer Ihnen gehörenden Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bleibt unberührt - auch wenn Sie Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin ein Wohnrecht eingeräumt haben.
• Neues Investitionszulagengesetz 2005 gilt
Die bisherige Investitionsförderung durch das Investitionszulagengesetz 1999 ist ausgelaufen. Jetzt gilt das Investitionszulagengesetz 2005, das gegenüber seinem Vorgänger einige wichtige Änderungen enthält.
• Ausgabenabzug für vorausbezahlte Nutzungsentgelte
Um einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs entgegenzuwirken, verbietet die Bundesregierung nun per Gesetz den sofortigen Werbungskostenabzug für vorausbezahlte Erbbauzinsen.
• Eigenheimzulage beim Erwerb von nahen Angehörigen
Beim Erwerb einer Immobilie von nahen Angehörigen kann anstelle eines abgewogenen Kaufvertrags eine "versteckte" Unterhaltsvereinbarung vorliegen.
• Steuerfreie Investitionszulage nur noch bis Ende des Jahres
Nur Investitionen in Mietwohnungen, die spätestens bis Ende des Jahres abgeschlossen werden, erhalten noch die Förderung durch das alte Investitionszulagengesetz.
• Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen
Die wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen muss nicht zwingend einen Missbrauch der steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellen.
• Förderzeitraum bei Anschaffung einer nicht bewohnbaren Wohnung
Beim Erwerb einer nicht bewohnbaren Wohnung beginnt der Förderzeitraum erst mit dem Jahr der Bezugsfähigkeit.
• Abzug von Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben
Auch Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben können als Werbungskosten abgezogen werden.
• Obergrenze für das Damnum
Für den Werbungskostenabzug eines Damnums gilt ab diesem Jahr eine neue Obergrenze von 5 % des Darlehensbetrags.
• Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Um den Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes vornehmen zu können, müssen Sie das Darlehen gezielt dem vermieteten Teil zuordnen.

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