Einkommensteuer - Immobilien

• Häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu Spekulationsgewinnen
Trotz Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer kann eine selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist komplett steuerfrei verkauft werden.
• Verkauf eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts
Beim Verkauf eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kann kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen.
• Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig
Wie erwartet hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer aktuellen Form als verfassungswidrig eingestuft und verlangt bis Ende 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung.
• Steuerpläne der neuen Regierungskoalition
Der Koalitionsvertrag liefert eine Vorschau auf die Maßnahmen, die die neu geschlossene Große Koalition im Steuerrecht plant.
• Abgrenzung von Neubaumaßnahmen bei Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Neubau sind nicht steuerlich begünstigt, auch wenn sie erst nach Begründung des Haushalts ausgeführt werden.
• Grundsteuer auf dem Prüfstand
Das Bundesverfassungsgericht muss über die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer entscheiden, während die neue Große Koalition über eine weitere Form der Grundsteuer nachdenkt.
• Doppelgaragenhälfte als Betriebsvermögen
Eine Doppelgarage kann nur insgesamt oder gar nicht zum Betriebsvermögen gehören und ist damit kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie maximal zur Hälfte für einen Firmenwagen genutzt wird.
• Vermietung von Immobilien samt Einrichtung
Die Vermietung der Einrichtung einer Immobilie ist im Regelfall eine unselbständige Nebenleistung und damit ebenfalls umsatzsteuerfrei, wenn die Immobilie steuerfrei vermietet ist.
• Vermietung an pauschal besteuernden Landwirt
Bei der Vermietung von Immobilien an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist keine Optierung zur Umsatzsteuerpflicht möglich.
• Musterklage zu Straßenausbaubeiträgen vorerst gescheitert
Von der Kommune festgesetzte Straßenausbaubeiträge können vorerst weiterhin nicht als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.

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