GmbH-Ratgeber

Abfindung für einen ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafter (9.3.01)
Ein GmbH-Gesellschafter, der durch Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, muss eine Abfindung erhalten.
Stimmverbot in Gesellschafterversammlungen (9.2.01)
GmbH-Geschäftsführer müssen beachten, dass sie in Gesellschafterversammlungen nicht in eigener Sache abstimmen können.
Fahrtkosten eines Gesellschafters als Werbungskosten (26.1.01)
Fahrtkosten eines Gesellschafters können nur in Ausnahmefällen als Werbungskosten abgesetzt werden.
Klare Tantiemenvereinbarung ist keine verdeckte Gewinnausschüttung (12.1.01)
Eine klare Vereinbarung von Tantiemen an den Geschäftsführer einer GmbH stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers (29.12.00)
Die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers hat keine Abmahnung zur Voraussetzung. Die fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn es der GmbH unzumutbar ist, den Anstellungsvertrag bis zu seinem Ende fortbestehen zu lassen.
Steuerzinsen vermeiden (15.12.00)
Kapitalgesellschaften sollten den Anfall von Steuerzinsen vermeiden, da diese nicht abzugsfähig sind.
Reparaturkosten als verdeckte Gewinnausschüttung (24.11.00)
Die Übernahme von Reparaturkosten für einen Motorschaden, der während einer Dienstreise des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit seinem eigenen Wagen eingetreten ist, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Bestellung zum Geschäftsführer (10.11.00)
Durch Abschluss eines neuen Geschäftsführerdienstvertrages wird im Zweifel das alte Dienstverhältnis beendet.
Beitritt eines Gesellschafters zum Kreditvertrag der GmbH (16.10.00)
Der Schuldbeitritt eines Gesellschafters zum Kreditvertrag der GmbH erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen informiert wird.
Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern (4.10.00)
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei Vertragsschlüssen der Gesellschaft gegenüber einem Dritten nicht, da ihm keine Aufklärungspflichten obliegen.

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