Ein Landwirt muss bei der Ausbringung von Spritzmitteln ausreichenden Abstand zu benachbarten Feldern und Pflanzungen einhalten. Andernfalls muss er, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt, für durch seinen Spritzmitteleinsatz entstandene Schäden aufkommen. Die Richter sprachen einem Hobbyimker einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mehr als 30.000 Euro zu, nachdem durch die Pflanzengifte seine für die Bienenzucht gepflanzten Büsche und Gewäsche verseucht worden sind.