Der freiwillige Tausch von Grundstücksteilen mit der Gemeinde bleibt steuerpflichtig. Die Benachteiligung gegenüber der von der Grunderwerbsteuer befreiten "amtlichen Baulandumlegung" ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht entschied.
Um bestimmte Projekte zu ermöglichen oder um Bauland neu zu erschließen, wird häufig Land getauscht. Häufig sorgen hierfür die Kommunen im Wege der "Baulandumlegung". Dies kann auf der Grundlage privater Verträge geschehen oder per "amtlicher Baulandumlegung" durch die Gemeinde. Die Teilnahme am amtlichen Verfahren ist Pflicht; der damit verbundene Grunderwerb in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit.
Im Streitfall hatten drei Grundstückseigentümer mit ihrer Gemeinde Grundstücksflächen getauscht. Das Finanzamt verlangte für die erworbenen Flächen Grunderwerbsteuer. Dagegen klagten die Eigentümer. Im Vergleich zu dem amtlichen Verfahren würden sie benachteiligt.
Nach dem Karlsruher Beschluss ist die Ungleichbehandlung aber gerechtfertigt. Denn die amtliche Umlegung sei letztlich ein "zwangsweises Grundstückstauschverfahren". Der Tausch werde von der Gemeinde angeordnet. Dies bedeute einen Eingriff in die Verfügungsfreiheit des Eigentümers über seine Flächen.
Demgegenüber sei der vertragliche Grundstückstausch grundsätzlich freiwillig. Eine freiheitseinschränkende Wirkung sei damit nicht verbunden und daher auch die Besteuerung nicht diskriminierend, befanden die Karlsruher Richter.