Diskriminierung durch Dritte

Arbeitgeber müssen sich keine Diskriminierung vorwerfen lassen, wenn ihre Stellenanzeigen erst von Dritten diskriminierend veröffentlicht werden. Übernimmt ein Dritter das komplette Bewerbungsverfahren, dann sind außerdem die Zivil- und nicht die Arbeitsgerichte zuständig.

Arbeitgeber sind nur für ihre eigenen diskriminierungsfreien Stellenausschreibungen verantwortlich. Übernimmt ein Dritter die Stellenanzeige und verändert sie dabei in einer diskriminierenden Art und Weise, muss sich der Arbeitgeber dies nicht vorwerfen lassen, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Den Richtern lag eine von einem Internetportal veröffentlichte und zuvor über die Bundesagentur für Arbeit (BA) freigeschaltete Stellenanzeige vor. Während die BA selbst, entsprechend den Vorgaben des Arbeitgebers, noch "eine(n) Hotelfachmann/-frau" ausschrieb, fand sich auf der Website nur noch die Suche nach einer "Hotelfachfrau". Deshalb kann dem Arbeitgeber aber kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung im Bewerbungsverfahren angelastet werden.

Übernimmt ein Dritter gleich komplett das Bewerbungsverfahren vom Arbeitgeber, sind nicht die Arbeits-, sondern die Zivilgerichte für Ansprüche wegen Diskriminierungsvorwürfen zuständig. Zu dieser Auffassung gelangten in einer weiteren Entscheidung ebenfalls die Richter am Landesarbeitsgericht Hamm. Denn allein durch die Übernahme eines Bewerbungsverfahrens erlangt der Dritte nicht die erforderliche Arbeitgebereigenschaft, um eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen.



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