Nach der Gründung der Vor-GmbH sollten Sie zügig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister veranlassen. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verliert die Vor-GmbH bei längerem Stillstand des Gründungsprozesses ihre Parteifähigkeit. So wiesen die Richter die Klage einer Vor-GmbH mangels Zulässigkeit ab, da die Gesellschafter nach deren Gründung länger als ein halbes Jahr mit der Eintragung warteten. Die Gesellschaftsgründung gilt unter diesen Umständen als fehlgeschlagen. Die Vor-GmbH kann nur noch nach den Regeln einer GbR agieren, wozu unter anderem alle Gesellschafter zusammenwirken müssen. Eigene Rechtspersönlichkeit hat sie allerdings nicht.