Schadensersatzpflicht bei Verlustgeschäft

Geschäftsführer einer GmbH sind trotz ihres hohen Ermessenspielraums zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie bei einem verlustreichen Unternehmenskauf grob fahrlässig vorgehen.

Klärt der Geschäftsführer einer GmbH vor dem Kauf eines anderen Unternehmens die Chancen und Risiken des Unternehmenskaufs nicht hinreichend auf, muss er unter Umständen für die daraus resultierenden Verluste einstehen. So sprach das Oberlandesgericht Oldenburg einer GmbH gegen ihren früheren Geschäftsführer Schadensersatz in Millionenhöhe zu, nachdem ein vom Geschäftsführer erworbenes Unternehmen beträchtliche Verluste für die Gesellschaft mit sich gebracht hatte. Die Richter betonten, dass ein Geschäftsführer zwar grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum im Zusammenhang mit unternehmerischen Entscheidungen habe. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Grundlagen, Chancen und Risiken eines nicht unerheblichen Geschäftes vorab ignoriert werden.



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