Mitunternehmerstellung des GbR-Gesellschafters

Die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nicht am Gewinn und Verlust der GbR oder am Vermögen der GbR beteiligt ist.

In einem Urteil zur Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters einer GbR hat der Bundesfinanzhof die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Mitunternehmerstellung eines Komplementärs übertragen: Die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der GbR noch an deren Vermögen beteiligt ist.

Grundsätzlich ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft automatisch auch Mitunternehmer. Der Begriff des Mitunternehmers ist jedoch gesetzlich nicht definiert, sodass eine abschließende Definition durch eine begrenzte Anzahl von Kriterien nicht möglich ist. Die Stellung eines Mitunternehmers definiert sich jedoch regelmäßig dadurch, dass Sie als Gesellschafter aufgrund Ihrer gesellschaftsrechtlichen oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben können und Mitunternehmerrisiko tragen:

Von Fall zu Fall können die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Beide Merkmale müssen letztlich allerdings vorliegen. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die Ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung insgesamt bestimmen, zu prüfen. Das heißt im Ergebnis, dass Sie beispielsweise zwar nur ein sehr geringes Mitunternehmerrisiko tragen können, dafür aber eine sehr ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegen muss, damit Sie als Mitunternehmer anerkannt werden.



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