Ein Geschäftsführer verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er gegen die Bildung einer schwarzen Kasse durch einen Gesellschafter nichts unternimmt. Das Oberlandesgericht Celle sieht in einem solchen Fall, bei dem ein Gesellschafter ohne Billigung der Gesellschafterversammlung Beträge von den Geldeingängen abzweigt, ein schadensersatzpflichtiges Verhalten. Zumindest, wenn der Inhalt der schwarzen Kasse zu rechtlich unzulässigen Geschäften verwendet wird, muss der Geschäftsführer hiergegen einschreiten. Andernfalls verletzt er die Vermögensinteressen der GmbH und macht sich somit schadensersatzpflichtig.