Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils an einer GmbH kann sich unter Umständen selbst im Falle einer arglistigen Täuschung nicht von dem Kaufvertrag lösen. So erklärte das Oberlandesgericht Hamm den Ausschluss des Anfechtungsrechts in einem Kaufvertrag für wirksam, nachdem dem Käufer immer noch ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Richter begründeten die ausnahmsweise Ausschließbarkeit des Anfechtungsrechts mit den Besonderheiten des Gesellschaftsrechts und hier insbesondere dem Anmeldeprinzip des Anteilserwerbs. Dieses rechtfertigt den Ausschluss einer Rückabwicklung durch den Käufer, solange dessen Interessen anderweitig gewahrt werden.