Kommanditisten können unter Umständen auch dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn sie ihre Einlage vollständig erbracht haben. So geht das Landgericht Coburg zumindest dann von einer Haftungsgrundlage für Kommanditisten aus, wenn diese eine Ausschüttung der KG entgegen nehmen, obwohl sie vom fehlenden Geschäftsgewinn Kenntnis haben. Den Richtern genügt es dabei, dass sich der Verlust der Gesellschaft aus der Bilanz ohne weiteres ersehen lässt. Der Kommanditist muss in derartigen Fällen in der Höhe der erhaltenen Ausschüttung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst haften.