Der Informationsanspruch eines Kommanditisten darf nicht nur auf diejenigen Geschäftsvorgänge beschränkt werden, die ab seinem Eintritt in die Gesellschaft erfolgt sind. Vielmehr hat er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch Anspruch, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, welche die Zeit vor seinem Eintritt umfassen. Die Richter lassen eine Beschränkung lediglich dahingehend zu, dass nur über diejenigen Geschäftsvorgänge informiert wird, deren Belege zeitlich noch innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht liegen. Ein darüber hinausgehender, weiter zurück reichender, Informationsanspruch besteht nicht.