Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist jetzt neu geregelt und in den meisten Fällen damit auch erheblich erweitert worden.

Mit dem am 7. April 2006 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt worden. Für die meisten Eltern bedeutet das eine deutliche Verbesserung zur bisherigen Fassung. Die gesamte Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006, also für alle Kinderbetreuungsleistungen, die in diesem Jahr erbracht werden.

Alleinerziehende und Ehepaare, bei denen beide Ehepartner erwerbstätig sind, können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Ein Drittel der Kosten müssen die Familien alleine tragen. Diese Abzugsmöglichkeit besteht für jedes Kind bis zu dessen 14. Geburtstag. Die Aufwendungen werden dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt. Zwischen Alleinerziehenden und Doppelverdienern gibt es keinen Unterschied mehr.

Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt im Prinzip dasselbe. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten nur für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr steuerlich absetzbar. Außerdem werden die Kosten in diesem Fall als Sonderausgaben berücksichtigt.

Unabhängig davon, welche der Varianten nun im Einzelfall Anwendung findet, gibt es in jedem Fall eine Reihe von Einschränkungen und Auflagen:



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