Gesellschaften verlieren mit ihrer Auflösung und Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich ihre Rechtsfähigkeit. Damit geht auch die Fähigkeit verloren, klagen und verklagt werden zu können. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München allerdings nicht, wenn die Auflösung während eines bereits laufenden Prozesses eintritt. Denn in diesem Fall behält die Gesellschaft auch nach ihrer Löschung die Parteifähigkeit, und wenn der Prozess für die Gesellschaft erfolgreich endet, hat sie neben dem Anspruch auf den Klagegegenstand auch einen Kostenerstattungsanspruch. Bei beidem handelt es sich um Vermögensgegenstände, die eine endgültige Löschung verhindern.