Vereinbaren die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall der Trennung eine Ausgleichszahlung, ist diese nicht von sich aus sittenwidrig. Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit eines solchen Schuldanerkenntnisses liegt nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg erst dann vor, wenn durch die Ausgleichszahlung Druck ausgeübt werden soll. Sollen hingegen nur wirtschaftliche Nachteile eines Partners ausgeglichen werden, die dieser durch die nichteheliche Gemeinschaft "erleidet", fehlt es an der Sittenwidrigkeit. Die Ausgleichszahlung kann dabei auch pauschalisiert festgesetzt werden und muss keiner dem Zugewinnausgleich ähnelnden Berechnung unterliegen.