Es gibt Länder, in denen sich Dashcams extremer Popularität erfreuen - kaum ein Auto ist auf der Straße, in dem nicht eine Dashcam den Verkehr aufnimmt. In Deutschland steht dem breiten Einsatz von Dashcams aber das Datenschutzrecht entgegen, weswegen Aufnahmen von den Gerichten in der Vergangenheit unterschiedlich bewertet worden sind und durchaus auch mal dem Geschädigten, der mit der Aufnahme seine Unschuld beweisen wollte, ein zusätzliches Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht eingebracht haben.
Verständnisvoller gegenüber Dashcam-Nutzern hat sich dagegen im Sommer das Amtsgericht Burgwedel gezeigt, das einen Autofahrer wegen Nötigung verurteilt hatte, nachdem der betroffene Wohnmobilfahrer das Ausbremsen durch den Autofahrer durch eine Dashcam-Aufnahme belegen konnte. Einwände gegen die Zulässigkeit solcher Aufnahmen durch den Verteidiger wischte das Gericht vom Tisch. Trotzdem bleibt der Einsatz von Dashcams rechtlich schwierig.
Der Bundesgerichtshof hat die Lage in einem Grundsatzurteil 2018 zusammengefasst: Dashcam-Aufnahmen sind zwar im Regelfall nicht erlaubt, können aber trotzdem als Beweismittel gelten. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt laut dem Urteil im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Bei der Frage der Verwertbarkeit eines Beweismittels muss eine Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen erfolgen. Dieses Urteil erging allerdings noch vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung, die zwar an der Aussage des Urteils nichts ändert, aber in der Bevölkerung und bei den Behörden zu noch mehr Sensibilität beim Thema Datenschutz geführt hat. Wer eine Dashcam einsetzen will, kann dies durchaus datenschutzkonform tun, muss dabei aber einige Dinge beachten.