Ein Vater übertrug seinem Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt ging deswegen von einer einheitlichen Schenkung aus und gewährte für die Schenkungsteuer wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens bei einer GmbH für alle drei Betriebe nur die Regelverschonung von 85 %. Dem widersprach das Finanzgericht Münster, das die Übertragung aus mehreren Gründen als drei getrennte Schenkungen einstufte, die jeweils gesondert zu besteuern sind. Entscheidend für die Frage, ob eine einheitliche Schenkung vorliegt, sei der Wille der Beteiligten. Allein aus der Übertragung am gleichen Tag können nicht auf einen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Zudem waren die Gesellschaften weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten, hatten unterschiedliche Gesellschafter und wurden mit unterschiedlichen Bedingungen übertragen. Auch die Verträge enthielten voneinander unabhängige Rücktrittsklauseln.