Polizei darf Auto mit offenem Fenster abschleppen

Zumindest in Bayern kann die Polizeit "im Wege der Sicherstellung zum Zwecke der Eigentumssicherung" ein Auto mit offenem Fenster abschleppen.

Wenn die Polizei bei einem geparkten Fahrzeug ein offenes Seitenfenster nicht schließen kann, so darf sie das Auto in Bayern auch abschleppen - so entschied der Verwaltungsgerichtshof München. Die Grundlage für eine solche Maßnahme ist Artikel 25 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG), laut dem die Polizei eine Sache zum Schutz vor Beschädigung oder Verlust sicherstellen kann, sofern nicht zu erwarten ist, dass der Eigentümer in der Lage ist, einen drohenden Diebstahl zu verhindern. Die Sicherstellung steht zwar im Ermessen der Polizei, jedoch darf kein Ermessensfehler vorliegen. Die Richter stellten insbesondere klar, dass das Handeln der Polizei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzten dürfe (Aktenzeichen: 24 B 99.1571).

Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Einschreiten der Polizei - beispielsweise durch Abschleppen eines Fahrzeugs - dann unverhältnismäßig ist, wenn die zu schützende Sache wertlos oder geringwertig ist, so dass der Eigentümer kein Interesse an der Sicherstellung haben dürfte. Ein Abschleppen wäre auch dann unverhältnismäßig, wenn die Abschleppmaßnahme durch sofortige Benachrichtigung des Eigentümers oder eines anderen Berechtigten oder durch anderweitig zu treffende Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise durch Schließen eines offen stehenden Fensters, vermieden werden könnte.

Im konkreten Fall wurde das Auto des Klägers, das mit geöffnetem Fahrertürfenster in einem Parkhaus am Flughafen München abgestellt war, auf Veranlassung der Polizei abgeschleppt, nachdem sich das Fenster weder schließen lies noch eine Benachrichtigung des Fahrzeughalters angemessen erschien, da aufgrund des auswärtigen Kennzeichens davon ausgegangen wurde, dass der Halter verreist sei.

Der Kläger verlangte von der Polizeiinspektion Flughafen München Erstattung der angefallenen Abschleppkosten mit der Begründung, dass das Auto in einem Parkhaus abgestellt war, welches nur mit einer Parkkarte zu öffnen sei und die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig sei. Zudem sei das Auto trotz geöffnetem Fenster verschlossen und die Alarmanlage in Betrieb gewesen. Auch hätten sich keine Gegenstände im Fahrzeuginneren befunden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Halter Klage und hatte zunächst vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Erfolg. Die Berufung vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof gab jedoch dem Handeln der Polizei Recht.



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