Eheliches Güterrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Dabei ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Das heißt, dass bei einer Eheschließung grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, wenn Sie als Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

Eine entsprechende Vereinbarung können Sie durch einen Ehevertrag treffen. Der Ehevertrag kann nur die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft zum Gegenstand haben. Andere vom Gesetz nicht geregelte Güterstände sind nicht zulässig.

Von der Gütergemeinschaft ist aufgrund ihrer Nachteile, regelmäßig abzuraten. Bei einem Konkurs werden beide Ehegatten in Mitleidenschaft gezogen. Bei der Auflösung der Gütergemeinschaft wird das Vermögen ohne Rücksicht auf seine Herkunft unter den Gatten halbiert. Die Gütertrennung wiederum ist der Zugewinngemeinschaft nicht grundsätzlich vorzuziehen, sondern lohnt nur in wenigen Ausnahmefällen. In den meisten Fällen ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft am ehesten geeignet.



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