Fristlose Kündigung wegen antisemitischer Beschimpfungen

Antisemitische Beschimpfungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung, da in einem solchen Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht mehr zumutbar ist.

Solche Beschimpfungen stellen laut Urteil des Amtsgerichts Frankfurt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter in einem solchen Fall nicht mehr zumutbar, so das Gericht (Aktenzeichen: 33 C 250/01- 67).

In dem zu verhandelnden Fall wies das Amtsgericht die Klage eines Mieters, dem fristlos gekündigt worden war, ab. Der Mieter hatte bei insgesamt 6 Telefonanrufen im Dezember vergangenen Jahres der Vermieterin unter Drohungen und höhnischem Gelächter antisemitische Äußerungen auf den Anrufbeantworter gesprochen. Daraufhin kündigte die Vermieterin dem Mieter fristlos. Vor Gericht berief sich der Mieter darauf, dass er bei den Anrufen stark alkoholisiert gewesen sei. Zudem habe es sich dabei um eine einmalige Entgleisung gehandelt, die eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige, so der Mieter. Die einmalige Entgleisung mit den sechs Anrufen hatte insgesamt fast zwei Stunden gedauert. Damit habe die Vertragsverletzung eine Intensität erreicht, die zur fristlosen Kündigung i.S. des § 554a BGB berechtige, urteilte das Gericht.

§ 554a BGB

Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.



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